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Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Rahmen des Unterhaltsbedarfs PDF Print E-mail

Mit Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der geschiedene Ehemann eine Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und jetzt auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.

In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann nach den Maßstäben, die auch für geschiedene Ehegatten gelten.

Maßgebliche Auswirkung dieser Rechtsprechung ist die Tatsache, dass das Einkommen nun gleichmäßig aufzuteilen ist. Nach der früheren Rechtsprechung wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Das verbleibende Einkommen stand ihm dann für sich und seine neue Familie zur Verfügung.

 

Ein Beispiel: Einkommen des Unterhaltspflichtigen 6000 € bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig sind.

Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 6000 € : 2 = 3000 € Unterhalt des neuen Ehegatten: 3000 € : 2 = 1500 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1500 €.


Berechnung nach neuer Rechtsprechung: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 6000 € : 3 = je 2000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 2000 €.

Jedoch hat der hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht akzeptiert, dass die neue- anders als die geschiedene Ehefrau - nicht erwerbstätig ist. Für die geschiedene wie für die neue Ehefrau sind vielmehr die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Daher ist die Erwerbsobliegenheit der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden.