| Mitbestimmte Versetzung auch bei einem Zeitraum unter 1 Monat denkbar! |
|
|
|
|
Bei der Versetzung gibt es in der Praxis immer wieder Unsicherheiten. Unter bestimmten Umständen liegt eine mitbestimmungspflichtige Versetzung auch vor, wenn die Dauer der anderen Tätigkeit unter 1 Monat liegt. Begriff der Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG Wird dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich i.S.v. § 95 Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Dauer von weniger als einem Monat zugewiesen, liegt darin eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nur, falls sich dadurch zugleich die äußeren Arbeitsumstände - erheblich - ändern. Der „Arbeitsbereich" i.S.v. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschrieben als die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des BAG neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation (vgl. z.B. BAG 17.06.2008 - 1 ABR 38/07). Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere" anzusehen ist (BAG 11.12.2007 - 1 ABR 73/06). Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit, d.h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (BAG 17.06.2008 - 1 ABR 38/07). Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant ist. Andernfalls liegt auch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn mit dieser Zuweisung zugleich eine erhebliche Änderung der Umstände einhergeht, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Diese Arbeitsumstände sind die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine - ohnehin andere - Tätigkeit zu verrichten hat. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben. Ihre Änderung muss „erheblich" sein, um Beteiligungsrechte nach § 99 Abs. 1 bei nur kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen (BAG 11.12.2007 - 1 ABR 73/06). BAG 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 |