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Kündigung von Internet-System-Verträgen PDF Print E-mail

Nicht wenige Kunden, die einen „Internet-System-Vertrag" mit einer Laufzeit von drei oder vier Jahren abgeschlossen haben, suchen nach Möglichkeiten, diesen Vertrag vorzeitig zu beenden, wie zahlreiche gerichtliche Entscheidungen zeigen.

Die Vertragsformulare enthalten in der Regel eine Klausel, wonach „der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar" ist. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Auftraggeber einen solchen Vertrag, nachdem sich der Auftragnehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, auch ohne wichtigen Grund jederzeit gemäß § 649 S. 1 BGB kündigen darf (vgl. Urteil vom 24.03.2011, VII ZR 134/10).

In diesem Fall steht dem Auftragnehmer allerdings ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzgl. der ersparten Aufwendungen zu. Bei der Berechnung dieses Anspruchs muss der Auftragnehmer allerdings die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachten, ansonsten ist der Anspruch nicht durchsetzbar (vgl. z.B. Urteil des BGH vom 28.07.2011, VII ZR 45/11).

 


Hans Herbert Coen
Rechtsanwalt